AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge der Oldenburger-Firmengruppe

1. Geltung der Werkvertragsbedingungen

1.1  Die Werkvertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

1.2  Alle Werkleistungen und diesbezügliche Angebote der Oldenburger-Firmengruppe, einschließlich Oldenburger Möbelwerkstätten GmbH sowie Oldenburger Interior GmbH & Co KG, (im Folgenden: „Oldenburger“) sowie die Erstellung von Kostenvoranschlägen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Werkvertrags-bedingungen. Diese sind Bestandteil aller Werkverträge, die Oldenburger mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Werkleistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.

1.3  Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Oldenburger ihrer Geltung im Einzelnen nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Oldenburger auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung.

2. Vertragsinhalt

2.1  Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Oldenburger und dem Auftraggeber sind der geschlossene Werk- vertrag und diese Werkvertragsbedingungen. Diese geben die Abreden der Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

2.2  Angaben von Oldenburger zum Gegenstand der Leistung sowie deren Darstellungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Verkehrsübliche Ab- weichungen oder Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgese- henen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Bindefrist

Oldenburger ist an von ihr abgegebene Angebote 8 Wochen nach dem dort bezeichneten Datum der Erstellung gebunden.

4. Preise

4.1  Die Preise gelten in EURO zzgl.

  • der im Zeitpunkt der Rechnungslegung derzeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer,
  • Kosten von Transportleistungen, die Oldenburger nach dem Inhalt des Vertrages zu veranlassen, jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber nicht zu tragen hat,
  • etwa anfallender Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben, die von Hoheitsträgern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in deren Namen erhoben werden.

4.2  Soweit Oldenburger in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mit der Zahlung von Zöllen, Gebühren oder sonstigen Abgaben oder Kosten von Transportleistungen, die Oldenburger nach dem Inhalt des Werkvertrages zu veranlassen, jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber nicht zu tragen hat, belastet wird, hat der Auftraggeber Oldenburger insoweit freizustellen bzw. diese zu erstatten.

5. Genehmigungen

Genehmigungen und Erlaubnisse jeglicher Art, gleich ob öffentlich-rechtlicher oder privater Natur, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich sind, sind durch den Auftraggeber auf dessen Rechnung einzuholen.

6. Erfüllungsort

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Dinklage.

7. Ausführungsfristen

7.1  Von Oldenburger in Aussicht gestellte Fristen oder Termine zur Erbringung der vertraglich bestimmten Leistungen (Ausführungsfristen) gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Ausführungsfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

7.2  Die Einhaltung der Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers (Mitwirkungspflichten) voraus, insbesondere, soweit dessen Mitwirkung zur Klärung technischer, organisatorischer oder kaufmännischer Fragen erforderlich ist. Soweit der Auftraggeber hiergegen verstößt und dies zu vertreten hat, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt Oldenburger vorbehalten.

7.3  Ziffer 7.2 Satz 2 gilt auch in dem Fall, dass Oldenburger selbst eine erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis nicht rechtzeitig erhält, ohne dass Oldenburger dies zu vertreten hat.

7.4  Wird der Gegenstand des Auftrages erweitert oder verändert, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend dem durch die Erweiterung oder Veränderung ausgelösten Mehraufwand sowie hierdurch bedingter Verzögerungen bei der Abarbeitung des ursprünglichen Auftragsgegenstandes.

7.5  Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Oldenburger berechtigt den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

7.6  Bei Lagerung des Werkes durch Oldenburger nach Gefahrübergang oder bei Annahmeverzug des Auftraggebers betragen die Lagerkosten pauschal 0,1% des Rechnungsbetrages des zu lagernden Gegenstandes je abgelaufene Woche; die Geltendmachung und der Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben Oldenburger vorbehalten.

7.7  Gerät Oldenburger mit der Leistung in Verzug oder wird ihr diese gleich aus welchem Rechtsgrund unmöglich, so ist die Haftung Oldenburgers auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 14. dieser Werkvertragsbedingungen beschränkt.

8. Gefahrübergang, Abnahme, Versand

8.1  Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Werkes geht mit der Abnahme des Werkes auf den Auftraggeber über.

8.2  Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

8.3  Versendet Oldenburger das Werk auf Verlangen des Auftraggebers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Übergabe des Werkes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder Oldenburger der Versendung zeitlich nachgelagerte Leistungen übernommen hat.

8.4  Das Werk gilt als abgenommen, wenn

  • das Werk fertiggestellt ist und
  • Oldenburger dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Bestimmung mitgeteilt hat und ihn zur Abnahme aufgefordert hat und
  • seit der Fertigstellung 30 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Werkes begonnen hat (z. B. das Werk in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Fertigstellung 13 Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Oldenburger angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werkes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

8.5  Die Regelung des § 640 Abs. 1 S. 3 BGB (fingierte Abnahme) wird durch den vorstehenden Absatz nicht berührt.

8.6  Soweit das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg oder Aufruhr oder andere objektiv von Oldenburger nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird, hat der Auftraggeber den für die geleistete Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu zahlen.

8.7  Soweit Teilabnahmen vereinbart sind, gelten die vorstehenden Ziffern entsprechend.

8.8  Soweit das Werk auf Verlangen des Auftraggebers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt wird, obliegt es dem Auftraggeber, dieses gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken zu versichern.

9. Haftung für nicht vorhersehbare Ereignisse

Oldenburger haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Oldenburger nicht zu vertreten hat. Oldenburger informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Unmöglichkeit der Leistung oder die Verzögerung unter Benennung des in Satz 1 genannten Ereignisses. Sofern solche Ereignisse Oldenburger die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Oldenburger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Art verlängern sich die Ausführungsfristen oder verschieben sich die Ausführungs- fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Oldenburger vom Vertrag zurücktreten.

10. Teilleistungen

Oldenburger ist nur zu Teilleistungen berechtigt, wenn

11. Zahlungsbedingungen

11.1  Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, ist der Preis wie folgt zu zahlen:

  • 30% mit Zugang der Auftragsbestätigung, 30% bei Start Produktion, 30% bei Start Montage.
  • 10% bei Abnahme, spätestens jedoch 3 Wochen nach dem frühesten Zeitpunkt, in dem das Werk nach Ziffer 8.4 oder 8.5 als abgenommen gilt; jedoch nicht vor Ablauf von 5 Kalendertagen nach der jeweiligen Rechnungslegung.

11.2  Soweit zwischen den Parteien Teilabnahmen und hierauf bezogene Zahlungstermine vereinbart sind, gilt Ziffer 11.1 Pkt. 2 entsprechend.

11.3  Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.

11.4  Oldenburger ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen - weitere - Vorauszahlung oder – weitere - Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung von Oldenburger durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

11.5  Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

12. Mängelansprüche

12.1  Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber nicht bei Abnahme erkennbare Mängel binnen einer Frist von 4 Wochen seit der Abnahme Oldenburger diese gegenüber schriftlich angezeigt hat. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen einer Frist von 4 Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich angezeigt werden.

12.2  Nimmt der Auftraggeber das Werk ab, obwohl dieses mangelhaft ist und kennt der Auftraggeber bei der Abnahme den Mangel, sind die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers unbeschadet der vorstehenden Ziffer ausgeschlossen, soweit sich dieser nicht die Geltendmachung seiner Rechte vorbehalten hat.

12.3  Bei Sachmängeln ist Oldenburger nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Neuherstellung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung der Nachbesserung oder Neuherstellung, kann der Auftraggeber gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.

12.4  Soweit durch die Nacherfüllung Oldenburger deshalb zusätzliche Aufwendungen entstehen, weil das Werk sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauches befindet, trägt diese Aufwendungen der Auftraggeber.

12.5  Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Oldenburger aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Oldenburger nach ihrer Wahl Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Oldenburger bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Werkvertragsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gehemmt.

12.6  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

12.7  Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung Oldenburgers das Werk ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

12.8  Die Gewährleistung entfällt ebenfalls, wenn der Auftraggeber das Werk nicht gemäß den technischen Vorgaben nutzt und behandelt, insbesondere das Werk über die angegebene Leistung hinaus betreibt oder nicht ordnungsgemäß wartet, und der Mangel hierauf zurückzuführen ist.

12.9  Beruht der Mangel auf dem Verschulden Oldenburgers, kann der Kunde, unbeschadet der vorstehenden Absätze, unter den in Ziffer 14. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz leisten.

13. Schutzrechte

13.1  Oldenburger steht nach Maßgabe dieser Ziffer 13. dafür ein, dass das Werk frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

13.2  In dem Fall, dass das Werk ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Oldenburger nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten das Werk derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, das Werk aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Preis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen von Ziffer 14 dieser Werkvertragsbedingungen.

14. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

14.1  Die Haftung von Oldenburger, gleich aus welchem Rechtsgrund - aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung - ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 14. eingeschränkt.

14.2  Oldenburger haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Herstellung des von wesentlichen Mängeln freien Werkes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Werkes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

14.3  Soweit Oldenburger gemäß Ziffer 14.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Oldenburger bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Werkes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Werkes typischerweise zu erwarten sind.

14.4  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen Oldenburgers.

14.5  Soweit Oldenburger technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbartem Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

14.6  Die Einschränkungen dieser Ziffer 14. gelten nicht für die Haftung Oldenburgers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder arglistig verschwiegenem Mangel, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

15. Verjährung

15.1  Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme, längstens ein Jahr ab dem frühesten Zeitpunkt. in dem das Werk nach Ziffer 8.4 und 8.5 als abgenommen gilt.

15.2  Ziffer 15.1 gilt nicht für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen ab der Abnahme oder dem frühesten Zeitpunkt, in dem das Werk nach Ziffer 8.4 oder 8.5 als abgenommen gilt.

15.3  Ziffer 15.1 gilt ebenfalls nicht in den Fällen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Organe von Oldenburger, ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten ebenfalls die gesetzlich bestimmten Verjährungsfristen.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1  Das Werk bleibt Eigentum von Oldenburger bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen.

16.2  Dem Auftraggeber ist es gestattet, das Werk zu verarbeiten oder umzubilden (Verarbeitung). Die Verarbeitung erfolgt für Oldenburger. Wenn der Wert des Oldenburger gehörenden Werkes jedoch geringer ist als der Wert der nicht Oldenburger gehören- den Gegenstände und/oder der Verarbeitung, so erwirbt Oldenburger Miteigentum an dem Neugegenstand im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Werkes zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit Oldenburger nach dem Vorstehenden kein Eigentum an dem Neugegenstand erwirbt, sind sich Oldenburger und der Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber Oldenburger Miteigentum an dem Neugegenstand im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des Oldenburger gehörenden Werkes zu dem der übrigen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder Verbindung des Werkes mit Oldenburger nicht gehörenden Gegenständen. Soweit Oldenburger nach dieser Bestimmung Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber sie für Oldenburger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

16.3  Für den Fall der Veräußerung des Werkes oder des Neugegenstandes tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Oldenburger ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Oldenburger in Rechnung gestellten Preis des Werkes entspricht. Der Oldenburger abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

16.4  Verbindet der Auftraggeber das Werk oder den Neugegenstand mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von Oldenburger in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

16.5  Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer 16 (Eigentumsvorbehalt) an Oldenburger abgetretenen Forderung befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderungen unverzüglich an Oldenburger weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ist Oldenburger berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann Oldenburger nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.

16.6  Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber Oldenburger die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

16.7  Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Oldenburger unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Werkes oder des Neugegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Werkes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

16.8  Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Oldenburger zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Oldenburger auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der Oldenburger zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Oldenburger steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

16.9  Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Oldenburger auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Werkes bzw. des Neugegenstandes zu verlangen und/oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Werkes/des Neugegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung Oldenburgers, es sein denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

17. Pfandrecht

17.1  Ist die Werkleistung an einer Sache zu erbringen, die im Eigentum des Auftraggebers steht, und wird die Werkleistung im Werk Dinklage erbracht, erwirbt Oldenburger wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein Pfandrecht an der in seinen Besitz gelangten Sache des Auftraggebers.

17.2  Das Pfandrecht nach Ziffer 17.1 kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der Sache nach Ziffer 17.1 in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, wenn und soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

17.3  Das Pfandrecht nach Ziffer 17.1 entsteht unter den dort genannten Voraussetzungen auch dann, wenn Oldenburger in anderer Weise als im Werk Dinklage Besitz erlangt.

17.4  Nach den vorstehenden Vorschriften kann auch ein Pfandrecht an sonstigen Gegenständen erlangt werden, wenn das Werk an einen solchen Gegenstand zu erbringen ist.

18. Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit

18.1  Oldenburger behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Mustern sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Oldenburger weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen oder sonst verwerten. Er hat auf Verlangen Oldenburgers diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

18.2  Soweit Oldenburger im Rahmen der Angebotserstellung oder der Durchführung eines mit Oldenburger geschlossenen Vertrages dem Auftraggeber vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, verpflichtet sich der Auftraggeber

  • über diese Stillschweigen zu bewahren,
  • Dritten diese nicht zugänglich zu machen, und jeden unbefugten Zugriff durch Dritte zu verhindern, diese nicht selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verwerten oder zu verbreiten,
  • ausschließlich zur Durchführung des jeweils mit Oldenburger geschlossenen Vertrages zu nutzen oder zu verwerten.

18.3  Vertrauliche Informationen sind Gegenstände nach Ziffer 18.1 sowie alle weiteren wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen von und über Oldenburger, ihre Technologien und Produkte im Hinblick auf Geschäftsstrategien, Geschäftsdaten, Schutzrechte, Entwicklung, Produktion oder das Unternehmen im Übrigen, von denen der Auftraggeber bei Gelegenheit der Durchführung dieses Vertrages und zuvor der Verhandlungen hierzu Kenntnis erhält.

18.4  Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei,

  • die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
  • die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt oder Stand der Technik waren, und damit nicht mehr vertraulich oder schutzfähig sind,
  • die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegenden Vertrag geregelten Vertraulichkeitsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.

18.5  Mitarbeiter und Angestellte des Auftraggebers, die im Rahmen der Durchführung des Vertrages mit Informationen nach den vorstehenden Absätzen in Kontakt kommen werden, sind auf die vorstehenden Regelungen entsprechend zu verpflichten.

19. Softwareklausel

19.1  Soweit das Werk Software enthält und diese nicht speziell für den Auftraggeber entwickelt wurde, wird dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht an der Software sowie der Dokumentation eingeräumt. Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Werk überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

19.2  Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Oldenburger zu verändern.

19.3  Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich Kopien bleiben bei Oldenburger bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.

20. Geltendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

21. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Oldenburger und dem Auftraggeber ist nach Wahl von Oldenburger die Stadt Oldenburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Oldenburger ist die Stadt Oldenburg ausschließlicher Gerichtsstand.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

22. Schriftform

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Werkvertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

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Essentiell für unsere Arbeit ist es, sich mit Materialien vertraut zu machen: ihre Schwächen zu kennen, ihre Eigenschaften und Stärken sichtbar zu machen, sie in neuen Zusammenhängen zu zeigen und Wirkung entfalten zu lassen.

Bei allem Fortschritt ist dabei der kreative Umgang mit dem ursprünglichen Werkstoff Holz immer noch eine Königsdisziplin, die uns wegen ihrer ästhetischen und funktionalen Möglichkeiten nach wie vor fasziniert. Hier an höchsten Maßstäben gemessen zu werden, ist uns deshalb immer wieder eine besondere Freude.

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